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BGH, 21.02.1956 - 5 StR 543/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.05.1956 - 5 StR 127/56
Rechtsmittel
Wie der Senat schon in seinem Urteil 5 StR 543/55 vom 21. Februar 1956 entschieden hat, ist bei Beantwortung der Frage nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG neben der geistigen auch die sittliche Reife des Jugendlichen zu prüfen.Das schließt nicht aus, daß bei einem gemäß § 3 JGG an sich verantwortlichen Jugendlichen der Reifegrad für die Strafzumessung und die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist (BGH 5 StR 543/55 vom 21.2.1956).
- BGH, 11.03.1958 - 5 StR 620/57
Strafrechtliche Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit …
Das hat der Senat bereits in seinen Urteilen 5 StR 543/55 vom 21.2.1956 und 5 StR 127/56 vom 15.5.1956 ausgeführt. - BGH, 14.01.1969 - 1 StR 543/68
Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und Verletzung sachlichen …
Die Urteilsfeststellung, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht unreifebedingt vermindert, sondern lediglich im Verhältnis zum Triebausbruch unzureichend gewesen sei (UA S. 19), nötigt zu keiner anderen Beurteilung; auch die hierzu erforderlichen, der Abgrenzung zwischen § 3 JGG und § 51 StGB in gebotener Weise Rechnung tragenden Erwägungen (vgl. BGH Urteil vom 21.2.1956 - 5 StR 543/55) drängten die sachverständig beratene Jugendkammer nicht zur Erhebung des von der Revision vermißten weiteren Beweises. - BGH, 17.11.1959 - 5 StR 454/59
Rechtsmittel
Zur sittlichen Reife gehört, daß der Jugendliche die Verbotskenntnis gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er den Ernst sittlicher Forderungen empfinden kann (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Februar 1956 - 5 StR 543/55 - mitgeteilt bei Herlan GA 1956, 345, und Dallinger/Lackner, Rechtsprechung zum Jugendgerichtsgesetz, § 3 Nr. 1 und 3, fernerUrteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 127/56 - Entscheidungen aus dem Jugend- und Familienrecht (EJF) C I Nr. 3 mit Anm.v. Kohlhaas).